Mietrecht
Seit dem 01.05.2013 gilt das neue Mietrecht. Einiges hat sich geändert, vieles ist gleich geblieben. Neu ist z.B., dass man auch dann fristlos gekündigt werden kann, wenn man die Kaution nicht vollständig bezahlt.
Hier muss der Rückstand wenigstens zwei Mieten entsprechen. Dann berechtigt auch dieser Rückstand den Vermieter dazu, das Mietverhältnis zu beenden. Und so haben sich auch einige Dinge im Rahmen der Zwangsvollstreckung geändert.
Neu eingeführt wurde das so genannte „Münchener Modell“, wonach man ohne Räumung durch einen Gerichtsvollzieher die Schlösser tauschen lassen kann. Gern informieren wir Sie über ihre Möglichkeiten und Rechte. Eine fristlose Kündigung muss nicht automatisch das Ende des Mietverhältnisses bedeuten. Manchmal hilft auch eine vollständige Zahlung des Rückstandes, um das Mietverhältnis zu erhalten. Wir beraten sowohl Mieter als auch Vermieter, sowohl privat als auch gewerblich. Häufig bietet es sich an, schon zu Beginn eines Mietverhältnisses anwaltlichen Rat einzuholen. Wenn erst einmal im Vordruck der § 27 des Mietvertrages ausgefüllt wurde, ist es häufig schon zu spät.
Die Vereinbarung, wonach das Mietverhältnis genauso renoviert zurückgegeben werden muss wie es übernommen wurde, ist unwirksam. Dies stellt eine unwirksame Endrenovierungsklausel dar mit der Folge, dass der Mieter gar nicht mehr renovieren muss. Er kann dann einfach so ausziehen. Damit sie nicht in diese Falle tappen, holen Sie bitte rechtzeitig Rat ein.
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Ahnungslos öffnen Sie einen unscheinbar aussehenden Briefumschlag, lesen das unerwünschte Wort „Mieterhöhung“ und stöhnen zunächst einmal auf. Die meisten Schreiben jedoch sind nicht ordnungsgemäß formuliert.
Nach dem BGH-Urteil liegen die Voraussetzungen für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung, d.h. einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, bereits dann vor, wenn der Rückstand eine Monatsmiete geringfügig übersteigt.
Eine Kündigung von Ihnen als Vermieter will ordnungsgemäß formuliert und verschickt sein, erforderlich ist die Angabe des jeweiligen Grundes für den Ausspruch der Kündigung. Die Gründe sind mannigfaltig.
Sie fühlen sich, als wohnten Sie in einem Schwamm oder Katastrophengebiet bei feuchten Wänden oder während Sie auf dem Sofa sitzen und der Wind durch die durchlässigen Fenster pfeift.
Da haben Sie lange investiert, um ein Einkommen durch die Vermietung von Wohnraum zu erzielen und dann das - der Mieter zahlt die Miete nicht! Teilweise wohnt dieser dort erst seit Kurzem.
Wir setzen uns zum Thema Mietrecht für Sie ein:
Alexandra Breckwoldt
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Familienrecht
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Weiterer Tätigkeitsschwerpunkt
Arbeitsrecht
Knut Ebel
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Verkehrsrecht
Familienrecht
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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