Lärmschutz: Der störende Gewerbebetrieb
Familie Hamann wohnt neben einem Gewerbebetrieb. Und nun jeden Morgen dasselbe Spiel: Die Anlieferung der Materialien erfolgt. LKW-Verkehr, scheppernde Gitterboxen - an Schlaf ist nicht mehr zu denken. Muss man dies hinnehmen? Nein, Lärm macht krank.
Der Gesetzgeber hat dies erkannt und Rechtsschutzmöglichkeiten geschaffen. Betroffene Nachbarn können Ansprüche auf Lärmschutz durchsetzen. Es gelten die Regeln des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie die dazu ergangenen Bundesimmissionsschutzverordnungen. Zu benennen ist auch die 6. allg. Verwaltungsvorschrift zum BImSchG und die sog. TA-Lärm. Aus dem allgemeinen baurechtlichen Regelungen ist der Grundsatz der nachbarlichen Rücksichtnahme zu nennen.
Zu den typischen störenden Gewerbebetrieben zählen Handwerksbetriebe wie Tischlereien, Autowerkstätten, aber auch Einzelhandelsbetriebe. Grundsätzlich gilt, dass Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu schützen sind. Dies ist in § 1 BImSchG geregelt. Zu dem Lärm zählt dabei nicht nur der Lärm, der bei der Produktion oder Herstellung im Betrieb selbst entsteht, sondern auch der Verkehrslärm auf dem Betriebsgelände oder der Lärm aufgrund der An- und Abfahrt der Lieferfahrzeuge. Gutachter können die Lärmgesamtbelastung erfassen und bewerten. Auch die zuständigen Überwachungsbehörden werden häufig eigenständig tätig, wenn sie von anwaltlicher Seite eindringlich auf ihre Handlungspflichten und Schutzpflichten gegenüber den Bürgern hingewiesen werden.
In rechtlicher Hinsicht ist zu bedenken, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit, aber auch die rechtliche Verpflichtung haben, bei übermäßiger Geräuschbildung auch im Nachhinein zum Schutze der Nachbarschaft Anordnungen gegenüber dem lärmverursachenden Betrieb zu treffen. Hier liegt eine große Chance für die gestörte Nachbarschaft. Häufig bedarf es jedoch eines deutlichen anwaltlichen Schreibens, um die Behörde " aufzuwecken" und zum Einschreiten zu veranlassen.
So geht es darum, gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde für den belasteten Nachbarn durchzusetzen, dass durch behördliche Anordnungen dafür gesorgt wird, dass entweder die Betriebszeiten eingeschränkt werden oder aber durch Lärmschutzauflagen dafür gesorgt wird, dass die Lärmbelastung reduziert wird. In vielen Fällen sind auch schon in der Genehmigung bestimmte Auflagen gemacht worden. So kann es auch zielführend sein, die Nichteinhaltung dieser Auflagen bei den zuständigen Behörden zu rügen, damit Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Störer festgesetzt werden. Denkbar ist aber auch, bei späterer Lärmintensivierung über die Behörde sogenannte Anordnungen im Einzelfall zu erreichen, um die Lärmschutzanforderungen der TA-Lärm durchzusetzen.
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Andreas Kuhn
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