Bauordnungsrecht: Kann die Bauaufsicht einen Abriss anordnen?
"Das muss abgerissen werden!" sagte der Mitarbeiter des Ordnungsamtes, als er die große Überdachung über dem Vorplatz des alten Schuppens hinten im Garten der Familie Schulz inspizierte. Wenige Tage später wird ein behördlicher Bescheid zugestellt. Der Abriss wird behördlich angeordnet. Kann man noch etwas retten?
Bauordnungsrechtliche Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde sind ein immer wiederkehrendes Thema. Häufige Maßnahmen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gegenüber Grundstückseigentümern sind die Abrissverfügung und die Nutzungsutersagungsverfügung. Die Grundstückseigentümer trifft es häufig unvorbereitet, da bauordnungswidrige bauliche Zustände häufig seit Jahren bzw. Jahrzehnten bestehen.
Ein typischer Fall: Der betroffene Grundstückseigentümer hat vor vielen Jahren ein großes Hausgrundstück gekauft, auf dem sich im hinteren Grundstücksbereich ein Nebengebäude befindet. Das wahrscheinlich in der Nachkriegszeit errichtete kleine Nebengebäude ist über die Jahre durch ständige Verschönerung und Vergrößerungsarbeiten der jeweiligen Eigentümer zu einem schönen "Hobbygebäude" und Spielraum für die Kinder geworden. Niemand hat sich je darum gekümmert, ob für das Nebengebäude jemals eine Baugenehmigung existierte. Doch plötzlich stehen aufgrund eines unglücklichen Zufalls Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde vor der Tür. Eine behördliche Abrissverfügung wird erlassen und zugestellt.
Hier ist eine exakte juristische Prüfung erforderlich, um die rechtliche Situation korrekt zu bewerten. Gibt es Bestandsschutz ? Es ist zu prüfen, ob und für welchen genauen baulichen Bestand möglicherweise doch einmal eine Baugenehmigung durch die zuständige Behörde erteilt wurde. Sollte für einen gewissen Teil des Nebengebäudes eine Genehmigung existieren und nur die Vergrößerungen ungenehmigt sein, so kann möglicherweise ein bestimmter Restbestand des Gebäudes gesichert werden. Es ist gegen die Abrissverfügung Widerspruch einzulegen. Es wird notwendig sein, unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmen Bedingungen mit der zuständigen Behörde darüber zu verhandeln, ob und in welchem Umfange eine Genehmigung des Nebengebäudes in Aussicht gestellt werden kann. Hier sind die entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnung, des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung zu prüfen.
Eine fachlich korrekte Bewertung der Situation ist hier ebenso erforderlich wie eine sachliche Führung der erforderlichen Gespräche mit den zuständigen Mitarbeitern der Bauaufsicht. Je nach juristischer Gestaltung der Fallkonstellation kann es aber auch angezeigt sein, hier gegen die behördlichen Maßnahmen Klage einzureichen und gerichtlich für den Erhalt des jeweiligen Gebäudes zu kämpfen. Wichtig ist: Wenn man sich zur Wehr setzen möchte, so sind die laufenden Widerspruchsfristen und Rechtsmittelfristen zwingend einzuhalten. Wird eine Frist nicht eingehalten, so tritt die sog. Bestandskraft der Ordnungsverfügung ein. Selbst gegen eine rechtswidrige Anordnung der Behörde kann man sich im Nachhinein nach Fristablauf dann nicht mehr wehren. Eine rechtzeitige fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt ist daher geboten.
Falls auch Sie Probleme mit der Bauaufsicht haben, melden Sie sich kurzfristig bei uns. Wir kommen auch gern zu einem Ortstermin bei Ihnen vorbei, um die Vorgehensweise in ihrem Fall abzustimmen.
Wir setzen uns zum Thema Bauordnungsrecht: Kann die Bauaufsicht einen Abriss anordnen? für Sie ein:
Andreas Kuhn
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Verwaltungsrecht
Notariat
Susann Jordan
Fenja Sierke