Ehegattenunterhalt

Bedürftig ist man dann, wenn man nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Leistungsfähig ist man dann, wenn man ein Nettoeinkommen erzielt, das oberhalb der Selbstbehaltsgrenzen liegt. Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach der Art des Unterhalts.

In Schleswig-Holstein sind die Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes maßgeblich. Die Leitlinien können über die Homepage des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes abgerufen werden. Die Leitlinien werden jährlich aktualisiert. Die aktuellen Selbstbehalte können den Leitlinien entnommen werden.

Der Trennungsunterhalt errechnet sich aus den Einkommensdifferenzen der Ehegatten. Das Familienrecht geht dabei vom sog. Halbteilungsgrundsatz aus. Andere Berechnungsmethoden ergeben sich beim Unterhalt minderjähriger oder volljähriger Kinder. Die Einzelheiten erläutern wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

Haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns gern an oder schreiben Sie uns.
Wir sind morgen wieder ab 8:00 Uhr für Sie da!

0 43 21 - 99 650